Abschnitt 16.6 - 16.6 Staubbeseitigung
Staub muß möglichst nahe an der Entstehungsstelle niedergeschlagen, abgesaugt oder gebunden werden.
Bei Fahr- und Gehwegen kann die Staubbindung z.B. durch Wasser oder chemische Bindemittel erfolgen.
Siehe auch UVV "Gesundheitsgefährlicher mineralischer Staub" (VBG 119).