DGUV Regel 101-007 - Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage

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Abschnitt 14.4 - 14.4 Zusätzliche Bestimmungen für Vortriebsmaschinen

14.4.1

Die elektrische Ausrüstung von Vortriebsmaschinen muß EN 60204-1 "Sicherheit von Maschinen; Elektrische Ausrüstung von Maschinen; Teil 1: Allgemeine Anforderungen" entsprechen.

Die Stromversorgung kann mit Niederspannung (< 1 kV) oder mit höherer Spannung (≥ 1 kV) erfolgen.

Niederspannungssysteme sind

  • geerdete Systeme (TT-Systeme)

    oder

  • nicht geerdete Systeme (IT-Systeme).

Systeme mit höherer Spannung sind normalerweise nicht geerdete Systeme (IT-Systeme).

14.4.2

An Vortriebsmaschinen müssen Kabel und Leitungen mit Nennspannungen bis 1 kV - ausgenommen Steuerstromkreise mit Nennspannungen bis 50 V - durch eine Einrichtung überwacht werden, die in Abhängigkeit von der Netzart im Fehlerfall

  • durch einen Fehlerstromschutzschalter mit einem Nennfehlerstrom von höchstens 300 mA selbsttätig und unverzögert abschaltet

    oder

  • durch eine Isolationsüberwachung beim Absinken des Isolationswiderstandes unter 100 Ω/V ein optisches oder akustisches Signal auslöst und bei einem weiteren Absinken des Isolationswiderstandes unter 50 Ω/V selbsttätig abschaltet.

14.4.3

Alle Schaltelemente sind möglichst in Schaltschränken zusammenzufassen. Schaltelemente, die außerhalb von Schaltschränken installiert werden, und Schaltschränke müssen in Schutzart IP 54 ausgeführt sein. Not-Befehlseinrichtungen (Befehlsgeräte Not-Aus), Armaturen und Schaltschränke müssen leicht zugänglich angeordnet und gegen mechanische Beschädigung geschützt eingebaut sein.

14.4.4

Vortriebsmaschinen müssen mit Not-Befehlseinrichtungen ausgerüstet sein, mit denen die Niederspannung abgeschaltet werden kann. Die Not-Befehlseinrichtungen müssen an allen Gefahrpunkten, z.B. im Bereich des Fräskopfes, im Führerstand und am Ende der Maschine, angeordnet sein.

14.4.5

Zusätzlich zu den Forderungen nach Abschnitt 14.4.4 müssen Vortriebsmaschinen mit Hochspannungsversorgung im Bereich der Hochspannungsübergabe mit einer Not-Aus-Einrichtung ausgerüstet sein, die auf einen über Tage angeordneten Hochspannungsleistungsschalter wirkt. Die Abschaltung darf mit Hilfe der Hochspannungsüberwachungseinrichtung nach Abschnitt 14.3.1 erfolgen.