Abschnitt 6.2 - 6.2 Regelmäßige Prüfungen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass hochziehbare Personenaufnahmemittel jährlich mindestens einmal durch einen Sachkundigen in allen Teilen auf Betriebssicherheit geprüft werden.
Auf Grund der Einsatzbedingungen der hochziehbaren Personenaufnahmemittel können sich kürzere Prüffristen ergeben.