Abschnitt 6.3 - 6.3 Wiederkehrende Prüfung
Anlagen sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Prüfbescheinigung auf Übereinstimmung mit dieser BG-Regel, nach den Abschnitten 6.5 und 6.6 sowie anhand der Einbauskizze, durch den Sachverständigen zu prüfen. Zusätzlich ist zu prüfen, ob seit der letzten Prüfung Änderungen vorgenommen wurden.