DGUV Regel 114-007 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Luftfahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Ausgänge

4.3.1

Instandhaltungsräume müssen Ausgänge haben, die durch Bauart, Anzahl und Lage das schnelle Verlassen der Räume bei Gefahr ermöglichen.

Siehe auch § 28 Abs. 7 und § 30 Abs. 1 und 2 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

4.3.2

Kraftbetätigte oder große handbetätigte Tore von Instandhaltungsräumen, die sich bei Ausfall der Antriebskraft nicht schnell genug öffnen lassen, müssen mit zusätzlichen Türen oder Schlupftüren ausgerüstet sein, sofern keine ausreichende Anzahl von Notausgängen vorhanden ist.

Siehe § 30 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) und Arbeitsstätten-RichtlinieASR 10/1 "Türen, Tore".

4.3.3

Rettungswege und Notausgänge müssen als solche deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Türen von Notausgängen müssen sich von innen ohne Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen.

Siehe § 19 Arbeitsstättenverordnung und § 30 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

Hinsichtlich Kennzeichnung siehe UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125).