Abschnitt 5.13 - 5.13 Hygienische Maßnahmen beim Be- und Verarbeiten von Beschichtungsstoffen
5.13.1
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei verschmutzter Arbeitskleidung folgende hygienische Maßnahmen eingehalten werden:
- 1.
Lösemittelgetränkte Arbeitskleidung ist unverzüglich zu wechseln; diese Maßnahme dient auch dem vorbeugenden Brandschutz.
- 2.
Durch Stäube mit krebserzeugenden Bestandteilen verschmutzte Kleidung ist nach Abschluß der Arbeiten an geeigneten Stellen am Arbeitsplatz abzulegen und in bereitgestellte Behälter zu entsorgen.
- 3.
Das Betreten von Pausenräumen oder anderen Betriebsbereichen (z.B. Kantine) mit Arbeitskleidung, die mit Stäuben mit krebserzeugenden Bestandteilen verschmutzt ist, ist unzulässig.
Siehe § 24 UVV "Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen" (VBG 113).
5.13.2
Der Verzehr und die Aufbewahrung von Nahrungs- und Genußmitteln am Arbeitsplatz ist unzulässig.
Siehe auch § 22 Gefahrstoffverordnung.