Abschnitt 5.7 - 5.7 Absturzsicherung
Arbeits- und Verkehrsbereiche sind gegen das Abstürzen von Personen zu sichern, wenn die mögliche Absturzhöhe mehr als 1,0 m beträgt.
Dies wird erreicht, wenn
für hochgelegene Arbeitsplätze Klapp-, Steck- oder Schwenkgeländer vor Beginn der Arbeiten in Schutzstellung gebracht worden sind,
für Öffnungen Einrichtungen (Absturzsicherungen) nach Abschnitt 4.10.1 benutzt werden.
Siehe auch § 33 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).