Abschnitt 5.1 - 5 Betrieb
5.1 Allgemeines
Der Unternehmer hat Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherung eines gefahrlosen Betriebes erforderlich sind.
Siehe § 120a Abs. 4 der Gewerbeordnung (GewO) und § 2 Abs. 1 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).