DGUV Regel 101-004 - Kontaminierte Bereiche

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 9.1 - 9 Messtechnische Überwachung der Arbeitsplätze

9.1 Art und Umfang der Messungen

Ergibt die auf der Grundlage der Ermittlungen nach Abschnitt 8 durchgeführte Gefährdungsbeurteilung, dass die Versicherten durch

  • Sauerstoffmangel,

  • explosionsfähige Atmosphäre,

  • gesundheitsgefährliche Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube oder Flüssigkeiten

Gesundheitsgefahren ausgesetzt sein können, hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass die Arbeitsplätze in kontaminierten Bereichen entsprechend messtechnisch überwacht werden. Er hat das Messkonzept nach Messverfahren und einzusetzender Messtechnik sowie Art und Umfang der Messungen vor Beginn der Arbeiten mit dem Auftraggeber im Zweifelsfall unter Beteiligung der Berufsgenossenschaft und anderer Fach- und Aufsichtsbehörden abzustimmen. Die Messergebnisse sind zu dokumentieren.

Da die Biostoffverordnung eine Überwachungsverpflichtung vergleichbar der Gefahrstoffverordnung nicht kennt, beziehen sich die obigen Anforderungen ausschließlich auf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach § 3 Abs. 1 der Gefahrstoffverordnung. Dennoch kann es gegebenenfalls erforderlich sein, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung oder zur Wirksamkeitsprüfung von Schutzmaßnahmen Messungen von biologischen Arbeitsstoffen durchzuführen.

Messtechnische Verfahren und Bewertung zu biologischen Arbeitsstoffen in Bezug auf die Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung oder der Schutzmaßnahmen siehe Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA), insbesondere

  • TRBA 405 "Anwendung von Messverfahren und technischen Kontrollwerten für luftgetragene Biologische Arbeitsstoffe",

  • BGIA-Arbeitsmappe "Messung von Gefahrstoffen".

Die Vorgaben im Arbeits- und Sicherheitsplan (siehe Abschnitt 8.3) hinsichtlich des Messkonzeptes sind zu berücksichtigen. Bei Arbeiten zur Sanierung von Gebäudeschadstoffen ist im konkreten Einzelfall eine messtechnische Überwachung nur dann notwendig, wenn andere Unterlagen, die für die auszuführenden Tätigkeiten eine Expositionsabschätzung ermöglichen würden, z.B. BG/BIA-Empfehlungen, entsprechende Expositionsbeschreibungen oder Handlungsanleitungen, nicht vorliegen oder zur Expositionsbeurteilung der einzelnen Tätigkeit nicht ausreichen.

Ist mit dem Vorhandensein explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen, siehe auch

  • "Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL)" (BGR 104) für das Brand- und Explosionsverhalten.

Verfahren zur messtechnischen Bewertung von Arbeitsplätzen, an denen Tätigkeit mit Gefahrstoffen ausgeführt werden, enthalten die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 402 und TRGS 403. Voraussetzung für die Anwendung der Verfahren sind nach Anhang 1 Nr. 2 der TRGS 402:

  • Die Gefahrstoffsituation (Exposition) wird durch den Schichtmittelwert typisch messtechnisch erfasst,

  • die Gefahrstoffsituation (Exposition) an der Arbeitsstelle bleibt im Wesentlichen gleich bzw. ändert sich langfristig nur wenig,

  • die Betriebszustände an der Arbeitsstelle wiederholen sich regelmäßig.

Sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 402 und TRGS 403 bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen nicht gegeben, ist nach Abschnitt 9.2 zu verfahren.

Die Dokumentationspflicht von Messergebnissen betrifft vorrangig Messungen zum Nachweis der Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten.