DGUV Regel 114-004 - Deponien

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Abschnitt 9 - 9 Brandschutz

9.1

Hinsichtlich von Maßnahmen des Brandschutzes ist zu beachten, dass eine Abstimmung mit den zuständigen Brandschutzbehörden erfolgt.

9.2

Zum Löschen von Bränden müssen Feuerlöscheinrichtungen, die nach Art und Größe auf den Betrieb und die Einrichtungen der Deponie abgestimmt sind, vorhanden sein und gebrauchsfertig erhalten werden. Feuerlöscheinrichtungen dürfen durch Witterungseinflüsse, Vibrationen und andere äußere Einflüsse in ihrer Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden. Von Hand zu betätigende Feuerlöscheinrichtungen müssen jederzeit schnell und leicht erreichbar sein.

Siehe auch GUV-Regel "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (GUV-R 133, bisher GUV 10.10).

9.3

Der Unternehmer hat einen "Betrieblichen Alarm- und Gefahrenplan" aufzustellen und fortzuschreiben. Dieser ist den Versicherten in geeigneter Form bekannt zu geben.

Der "Betriebliche Alarm- und Gefahrenplan" muss insbesondere Folgendes enthalten:

  • Alarmierungsplan mit Angaben von Personen und Stellen, die bei einer Gefahrenlage zu alarmieren oder zu informieren sind.

  • Feuerwehrpläne nach DIN 14 095 "Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen",

  • Brandschutzordnung nach DIN 14 096 "Brandschutzordnung",

  • Gefahrenhinweise mit entsprechenden Maßnahmen bei Gefahrenlagen,

  • Erreichbarkeitsliste mit Stellen, die für Hilfeleistungen von Bedeutung sind.

9.4

Die Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen und im betrieblichen Alarm- und Gefahrenplan vorgegebene Verhaltensweisen und Abläufe sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens einmal jährlich von den Versicherten zu üben.

9.5

Aus feuergefährdeten Bereichen sind Feuer, offenes Licht und andere Zündquellen fern zu halten. Das Rauchen ist verboten in diesen Bereichen. Auf das Verbot ist deutlich erkennbar und dauerhaft durch das Verbotszeichen P 02 "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (GUV-V A 8, bisher GUV 0.7) hinzuweisen.

Bezüglich Feuerarbeiten siehe auch UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (GUV-V D 1, bisher GUV 3.8).

Bereiche des Rauchverbotes sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten vom Unternehmer festzulegen.