DGUV Regel 114-002 - Betrieb von Funkfernsteuerungen bei Eisenbahnen

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Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich

Diese BG-Regel findet Anwendung auf den Betrieb der Funkfernsteuerungen bei Eisenbahnen.

Funkfernsteuerungen können die Abläufe bei Fahrbewegungen von Eisenbahnen erheblich optimieren. Unter Berücksichtigung örtlicher und betrieblicher Verhältnisse sind weitere technische und organisatorische Maßnahmen anzustreben, um die Arbeitssicherheit zu erhöhen und die Tätigkeit der Lokrangierführer zu erleichtern. Dazu gehören z.B. der Einsatz von elektrisch ortsgestellten Weichen (EOW), elektrisch ortsgestellten Gleissperren (EOGS), automatischen Rangierkupplungen, verbesserten Rangierertritten und -griffen.

Mit der Funkfernsteuerung steuert der Lokrangierführer Triebfahrzeuge in der Regel von Standorten außerhalb des Führerraumes. Bei geschobener Fahreinheit kann er die Spitze selbst besetzen, um den Gleisbereich zu beobachten. Funkfernsteuerungen werden vorwiegend bei Rangierfahrten eingesetzt, können aber auch für Zugfahrten zur Bedienung von Anschlussstellen oder für Zugfahrten bei einfachen Betriebsverhältnissen, z.B. bei geringen Geschwindigkeiten (v ≤ 40 km/h) benutzt werden.

Bei geschobenen Rangierfahrten ohne Funkfernsteuerung muss in der Regel die Spitze durch einen Rangierbegleiter besetzt werden, der dem Eisenbahnfahrzeugführer Fahraufträge oder Aufträge zum Halten erteilt. Mangelhafte Verständigung zwischen Rangierbegleiter und Eisenbahnfahrzeugführer haben in der Vergangenheit zu Unfällen geführt, die beim Einsatz der Funkfernsteuerung vermieden werden.