DGUV Regel 109-002 - Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen

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Abschnitt 7.1 - 7.1 Reinluftrückführung und Umluftbetrieb bei Nicht-KMR-Stoffen

Im Arbeitsbereich muss die Einhaltung der AGW nach GefStoffV sichergestellt oder die Exposition der Beschäftigten entsprechend dem Stand der Technik minimiert werden. Damit durch die Reinluftrückführung oder den Umluftbetrieb die Konzentration der Gefahrstoffe im Arbeitsbereich nicht wesentlich erhöht wird, soll die Konzentration des Gefahrstoffs in der rückgeführten Luft oder der Umluft 1/5 des entsprechenden AGW nicht übersteigen.

In einigen Fällen, zum Beispiel bei gas- oder dampfförmigen Gefahrstoffen (Kühlschmierstoffdämpfe, Spritzlackieren), können die AGW nicht sicher eigehalten werden. Hier muss die Luftqualität am Arbeitsplatz durch Fortluftbetrieb oder zusätzliche Lüftungsmaßnahmen sichergestellt werden.