DGUV Regel 109-002 - Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 6.7 - 6.7 Lärmminderung

Luftströmungen in den Abscheidern und Luftleitungen verursachen besonders durch Umlenkungen, Querschnittsverengungen, Drosseleinrichtungen oder Gitter Geräusche, die je nach Umgebungsbedingungen als störend empfunden werden können. Auch Ventilatoren können durch Schwingungsübertragung Lärm verursachen. Zusätzlich kann durch den Betrieb der Abreinigung Lärm entstehen.

Die EG-Maschinenrichtlinie verpflichtet die Herstellfirmen von Ventilatoren anzugeben, wie viel Lärm sie emittieren. Der tatsächlich auftretende Lärm hängt aber entscheidend davon ab, wie der Ventilator in die Anlage eingebaut wird und wie die Luftleitungen verlegt werden.

Die Lärmentwicklung bei der Abreinigung muss in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden.

Zur Minderung des Lärms, der von lufttechnischen Anlagen verursacht wird, sind folgende Regeln einzuhalten:

  • Nach Möglichkeit keine Verengung des Strömungsquerschnitts der Luftleitung,

  • möglichst geringer Strömungswiderstand,

  • Auswahl möglichst glattwandiger Luftleitungen und strömungstechnisch günstige Gestaltung des Leitungsverlaufs,

  • richtige Dimensionierung der Luftleitungen (zu große, hohe Strömungsgeschwindigkeiten erzeugen zusätzliche höhere Strömungsgeräusche),

  • elastische Lagerung der Luftleitung (verhindert die Übertragung von Körperschall auf das Gebäude),

  • Anschluss des Ventilators mit elastischen Verbindungen (sog. Kompensatoren) an die Luftleitungen und Lagerung mit Schwingungsdämpfern, um die Körperschallübertragung vom Ventilator auf die Leitungen und z. B. das Gebäude zu verhindern (Entkopplung, Vermeidung von Körperschallübertragung).

Diese grundsätzlichen Regeln zur Lärmminderung reichen dennoch oft nicht aus. Der Lärm im Gebäude ist zu begrenzen, weshalb häufig die eigentliche Absauganlage mit Abscheidern außerhalb von Gebäuden aufgestellt wird. Aber auch außerhalb des Gebäudes muss der Lärm begrenzt werden.

  • Im Gebäude erfolgt der Schutz der Beschäftigten vor Lärm nach Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung sowie Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung. Die Arbeitsstättenverordnung fordert, den Schalldruckpegel in Arbeitsstätten so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebs möglich ist (ASR A3.7).

  • Außerhalb von Gebäuden erfolgt der Schutz der Nachbarschaft nach TA Lärm. Die Immissionsrichtwerte hängen außerhalb von Gebäuden u. a. vom Standort ab; z. B. liegt der Immissionsrichtwert in einem reinen Industriegebiet bei 70 dB(A), an anderen Standorten deutlich darunter.

Deshalb muss der Schall häufig durch den Einbau von Schall- und Schwingungsdämpfern reduziert werden. Für die korrekte Dimensionierung eines Schalldämpfers ist zusätzlich zum Summenschallpegel eine Frequenzanalyse hilfreich. Meist kommen in Luftleitungen Absorptionsschalldämpfer zum Einsatz, deren Wirkung durch den Einbau poröser Stoffe (z. B. Glaswolle, Mineralwolle, Stahlwolle) erzielt wird, die den Schall absorbieren können.

Neben der richtigen Dimensionierung von Schalldämpfern müssen bei der Schalldämpferauswahl noch folgende Anforderungen beachtet werden:

  • Die Konstruktion und die verwendeten Werkstoffe müssen so ausgewählt werden, dass sie den Betriebsbeanspruchungen standhalten.

  • Die Schalldämpfer müssen die gleichen Anforderungen an Dichtheit und an Brand- und Explosionsschutz erfüllen wie die übrige Luftleitung.

  • Falls Kondensat im Schalldämpfer entstehen kann, muss ein Kondensatablauf (entsprechend den Anlagendruckverhältnissen) angebracht werden.

Weitergehende Informationen enthält die VDI-Richtlinie 2081 Blatt 1.