DGUV Regel 109-002 - Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 6.2 - 6.2 Luftdurchlässe für Zuluft und Abluft

Luftdurchlässe für die Zuluft dienen dazu, den Zuluftstrom im Raum oder in Raumbereichen so zu verteilen, dass die angestrebte Raumluftströmung entsteht. Das Einbringen der Zuluft hat einen entscheidenden Einfluss auf die sich ausbildende Raumluftströmung.

Luftdurchlässe müssen der geplanten Luftführung und ihren Kenndaten entsprechend ausgewählt und betrieben werden, um die gewünschte Luftströmung zu erreichen.

Die Luft soll möglichst frei von Zugluft eingebracht werden. Davon kann abgewichen werden, wenn zum Erreichen des Schutzziels höhere Erfassungsgeschwindigkeiten erforderlich sind (z. B. Handlackierkabinen beim Spritzlackieren).

Luftdurchlässe sind so zu gestalten oder auszuwählen, dass durch Zuluft keine neuen Gefährdungen auftreten (z. B. Aufwirbeln von Staub, Einblasen verunreinigter Luft aus belasteten Bereichen). Eine Störung der Erfassung durch Querströmungen soll vermieden werden.

Luftdurchlässe für Abluft dienen zur Abführung der Luft aus Arbeitsräumen. Sie werden entsprechend der geplanten Luftführung ausgewählt und platziert.

Bei Luftdurchlässen ist auf gute Zugänglichkeit und Möglichkeit zur Reinigung zu achten.