DGUV Regel 113-005 - Behälter, Silos und enge Räume; Teil 2: Umgang mit transportablen Silos

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Schutzmaßnahmen gegen Absturz von Personen

4.2.1
Befüllen und Wartungsarbeiten am Befüllort

4.2.1.1
Versicherte, die transportable Silos besteigen, haben Schutzeinrichtungen gegen Absturz zu benutzen.

Bei transportablen Silos, die im befüllten Zustand ausgeliefert werden, müssen Versicherte in der Regel die entsprechenden Öffnungen von Hand öffnen, den Verladerüssel einführen und die Öffnungen wieder verschließen.

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Abb. 1 Ortsfeste Beladestelle transportabler Silos

Bei transportablen Silos, die stehend befüllt werden, sind in der Regel klappbare oder schwenkbare Geländer und Übergänge an der Befüllstation vorhanden.

Bei transportablen Silos, die liegend befüllt werden, sind in der Regel klappbare Übergänge vorhanden (siehe Abb. 1).

4.2.1.2
Wird durch die vorhandene Schutzeinrichtung ein Absturz nicht sicher verhindert, hat der Unternehmer oder die Unternehmerin zusätzliche Maßnahmen gegen Absturz zu treffen.

Ein nicht ausreichender Schutz gegen Absturz kann z. B. bei der Befüllung transportabler Silos verschiedener Durchmesser oder Höhen auftreten.

Mögliche Maßnahmen können z. B. sein:

  • Fahrgerüste nach DIN 4420-3 "Arbeits- und Schutzgerüste;

    Teil 3: Ausgewählte Gerüstbauarten und ihre Regelausführungen",

  • Hubarbeitsbühnen nach DIN EN 280 "Fahrbare Hubarbeitsbühnen; Berechnung; Standsicherheit; Bau; Sicherheitsanforderungen und Prüfung",

sofern keine anderen sicherheitstechnischen Maßnahmen möglich sind:

  • persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz; siehe DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz".

4.2.2
Besteigen am Einsatzort

Sollen Versicherte transportable Silos am Einsatzort besteigen, müssen geeignete Zugangsmittel zur Verfügung stehen und geeignete Schutzmaßnahmen gegen Absturz getroffen werden.

Geeignete Zugangsmittel können z. B. fest installierte Leitern mit Rücken- bzw. Steigschutz nach DIN EN 353-1 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz - Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich einer Führung - Teil 1: Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich fester Führung", Hubarbeitsbühnen oder Krane mit Personenaufnahmemittel sein.

Geeignete Schutzeinrichtungen gegen Absturz sind z. B.

  • ortsfeste Geländer nach DIN EN ISO 14122-3 "Sicherheit von Maschinen; Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen; Teil 3: Treppen, Treppenleitern und Geländer",

  • Arbeits- und Schutzgerüste mit Seitenschutz nach DIN 4420-1 "Arbeits- und Schutzgerüste; Teil 1: Schutzgerüste; Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung"

    bzw.

    DIN EN 12 811-1 "Temporäre Konstruktionen für Bauwerke; Teil 1: Arbeitsgerüste;

    Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung",

  • Fahrgerüste nach DIN 4420-3 "Arbeits- und Schutzgerüste; Teil 3: Ausgewählte Gerüstbauarten und ihre Regelausführungen".

Sofern keine anderen sicherheitstechnischen Maßnahmen möglich sind, sind geeignete persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz nach der DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" zu benutzen.