DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)

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Abschnitt 4.1 - 4. Bau und Ausrüstung
A. Gemeinsame Bestimmungen
4.1 Sicherheitsabstände

4.1.1

Für Sicherheitsabstände gelten § 17 und die Tabellen 1 bis 7 der Anlage 2 zur UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a) sowie Anhang 1 dieser Regeln.

4.1.2

Unabhängig von Abschnitt 4.1.1 gelten für die Sicherheitsabstände beim Umgang mit Explosivstoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff die jeweils zutreffenden speziellen Unfallverhütungsvorschriften.