Abschnitt 5.16 - 5.16 Instabile Explosivstoffe
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß zur Selbstentzündung neigende Explosivstoffe nach ihrer Delaborierung unverzüglich vernichtet werden. Er hat dafür zu sorgen, daß mit derartigen Explosivstoffen behaftete Bauteile oder Materialien von diesen befreit oder vernichtet werden.