Abschnitt 4.9.5 - 4.9.5 Brandstelle
Die Brandstelle muß eben sein und aus unbrennbaren Stoffen bestehen. Sie muß so eingerichtet sein, daß sich keine Explosivstoffe im Untergrund ansammeln können. Eine Brandübertragung auf die Umgebung muß ausgeschlossen sein.
Geeignete Schutzmaßnahmen können z.B. Drahtkäfige oder ausreichender Sicherheitsabstand sein.