Abschnitt 4.9.3 - 4.9.3 Notrufeinrichtungen
Es muß eine zuverlässige und schnelle Verständigungsmöglichkeit zwischen Anlagen zum Vernichten einerseits und der Betriebsleitung, Feuerwehr, Rettungsstelle andererseits vorhanden sein.
Dies wird z.B. erreicht durch Telefon, Wechselsprechanlagen auf Vernichteplätzen.