Abschnitt 12.1 - 12 Prüfung
12.1 Prüfung durch den Ersteller der Treppe
Der für die Erstellung der Treppe verantwortliche Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Treppe
vor Übergabe an den Benutzer
und
nach konstruktiven Änderungen,
insbesondere auf
einwandfreie Beschaffenheit der Bauteile
und
Übereinstimmung mit der Aufbau- und Verwendungsanleitung nach Abschnitt 8 geprüft wird.