DGUV Regel 110-004 - Branche Backbetriebe

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Abschnitt 3.15 - 3.15 Instandhaltung und Prüfung

In Back- und Konditoreibetrieben ist die geplante, fachgerechte Instandhaltung eine Voraussetzung dafür, dass Maschinen, Geräte und bauliche Einrichtungen uneingeschränkt verfügbar sind und ordnungsgemäß funktionieren. Dies trägt erheblich dazu bei, im Betrieb störungsfreie Abläufe zu gewährleisten.

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Abb. 39
Instandhaltung und Prüfung von Arbeitsmitteln

ccc_1085_as_55.jpgRechtliche Grundlagen
  • § 10 BetrSichV, Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln und § 14 BetrSichV, Prüfung von Arbeitsmitteln

  • Technische Regel für Betriebssicherheit "Instandhaltung" (TRBS 1112)

ccc_1085_as_9.jpgGefährdungen

Wenn defekte oder beschädigte Teile nicht umgehend instandgesetzt oder ersetzt werden, kann dies dazu führen, dass Maschinen, Geräte und bauliche Einrichtungen nicht mehr sicher verwendbar sind.

Durch Abnutzung und Verschleiß können sich gefährliche Betriebszustände ergeben und Schutzmaßnahmen können ihre Wirksamkeit verlieren.

Auftretende Fehler oder gefährliche Betriebszustände (z. B. wirkungsloser Schutzschalter durch Verschleiß oder Verschmutzung) werden nicht erkannt, so dass für die Beschäftigten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln Gefährdungen bestehen.

Wenn im laufenden Betrieb unerwartet Funktionsstörungen auftreten oder wenn Maschinen/Geräte plötzlich nicht mehr funktionieren, besteht die Gefahr, dass sie von dazu nicht ausreichend qualifiziertem Personal unsachgemäß (provisorisch) repariert werden.

Ist auf Grund von Abnutzung, Verschleiß, Beschädigung oder unzureichender Pflege die einwandfreie und leichtgängige Benutzung von Geräten und von anderen betrieblichen Einrichtungen nicht mehr gegeben, steigt auch die Wahrscheinlichkeit, dass sicherheitsrelevante Funktionen und Bauteile manipuliert oder unwirksam gemacht werden.

Defekte Versiegelungen von Fußböden führen zu Feuchtigkeitsansammlungen im Gebäude und zu Folgeschäden im Bereich von Arbeits- und Verkehrswegen (z. B. defekte, hochstehende Fliesen).

ccc_1085_as_3.jpgMaßnahmen

Sie lassen Ihre Maschinen und Geräte gemäß den Herstellerangaben warten. Sorgen Sie dafür, dass Wartungs-, Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten nur durch fachkundiges Personal durchgeführt werden.

Sie legen eindeutige Regeln fest, wie bei Beschädigungen an betrieblichen Einrichtungen sowie bei Mängeln oder Defekten an Maschinen und Geräten zu verfahren ist. Sie verbieten ausdrücklich unsachgemäße Reparaturen und Manipulationen von Sicherheitseinrichtungen.

Durch eine geeignete Instandhaltungsstrategie, insbesondere durch vorbeugende Instandhaltungsmaßnahmen, kann das Auftreten unerwarteter Defekte und Ausfälle minimiert werden. Achten Sie auch bei baulichen Einrichtungen, wie z. B. bei Fußböden, raumlufttechnischen Anlagen oder bei der Beleuchtung, auf die Durchführung von Wartungs- und Reinigungsmaßnahmen zum Funktionserhalt.

Sie unterweisen Ihre Beschäftigten darüber, an welchen Maschinen, Geräten und Werkzeugen eine verschleißbedingte Abnutzung zu erwarten ist, wie diese überprüft wird und wann ggf. ein Austausch vorzunehmen ist.

Sie unterweisen Ihre Beschäftigten außerdem darüber, dass Sicherheitseinrichtungen an Maschinen und Geräten (z. B. die Verriegelungen von Schutzeinrichtungen) arbeitstäglich vor Beginn der Arbeiten auf Funktion zu prüfen sind.

ccc_1085_as_35.jpgBewährte Prüffristen für Arbeitsmittel

Ermitteln Sie im Rahmen der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung, welche Arbeitsmittel und Einrichtungen wiederkehrend geprüft werden müssen. Hierzu nutzen Sie auch Angaben in der Betriebsanleitung des Herstellers.

Sie organisieren regelmäßige Prüfungen für Maschinen und Ausrüstungen so, dass empfohlene Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen eingehalten werden. Die Prüfergebnisse werden dokumentiert und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt. Die Prüfergebnisse können auch in elektronischen Systemen dokumentiert werden. Durch eine Prüfplakette ist die durchgeführte Prüfung zusätzlich am Gerät erkennbar. Beispiele für Prüfprotokolle enthält die DGUV Information 203-070 "Wiederkehrende Prüfung ortsveränderlicher Arbeitsmittel - Fachwissen für den Prüfer". Nachfolgende Übersicht (S. 63) liefert eine Auswahl der gebräuchlichsten Betriebsmittel.

Empfohlene Prüffristen für Arbeitsmittel

Art des ArbeitsmittelsPrüfung durch ... (siehe 1)Prüffrist
Personenaufzugsanlage(ZÜS)Alle zwei Jahre (*), zusätzlich Zwischenprüfung auf ordnungsgemäßen Zustand
Lasten- bzw. GüteraufzugZPBP oder ZÜSAlle vier Jahre
Dunstabzugsanlagen
Fettfangfilter / Aerosolabscheider
ZPBP
UB
Jährlich
Sofern in Gebrauch: Alle 14 Tage
Elektrische Anlagen und ortsfeste BetriebsmittelZPBPAlle vier Jahre
Elektrische ortsveränderliche Betriebsmittel, Verlängerungs- und AnschlussleitungenZPBP (Elektrofachkraft)Richtwert: Alle sechs Monate, Maximalwert: alle zwei Jahre (bei geringer Fehlerquote)
Erdgasanlagen: Leitungen und Leitungsverbindungen, Absperreinrichtungen, DruckreglerUBJährlich (*) (Sichtkontrolle)
Vertragsinstallations-unternehmenAlle 12 Jahre (*) (Gebrauchsfähigkeit/Dichtheit)
Explosionsschutz (Anlagen in Ex-Bereichen)ZPBP oder ZÜSAlle drei Jahre (*)
Feuerlöscher (ortsveränderlich)SKAlle zwei Jahre (*)
Feuerlöschanlagen (ortsfest und selbsttätig)SK oder SVJährlich (*)
(mindestens alle zwei Jahre ist die Prüfung durch einen Sachverständigen durchzuführen)
Flammenüberwachung an Gasgeräten (Zündsicherung)UBJährlich (Funktionsprüfung)
Flüssiggasanlagen (Verbrauchsanlagen)ZPBPAlle vier Jahre (ortsfest)
Alle zwei Jahre (ortsveränderlich)
Hochdruckreiniger (Flüssigkeitsstrahler)ZPBPJährlich
Hubeinrichtungen (z. B. Hebekipper und andere Hebezeuge)ZPBPJährlich
Leitern/TritteUBJe nach Betriebsverhältnissen
SicherheitsbeleuchtungSKNach Angaben des Herstellers
Sicherheitseinrichtungen an Maschinen und GerätenUBArbeitstäglich auf Funktion (z. B. Verriegelungen, NOT-HALT)
Thermoöl-BacköfenHerstellerfirma oder ZPBPJährlich (Wärmeübertragungssystem sowie weitere Verwendbarkeit des Thermoöls)
Türen und Tore (kraftbetätigt)SKJährlich
Erläuterungen(1)
Zugelassene ÜberwachungsstelleZÜSPrüfstelle, die behördlicherseits als ZÜS bekanntgemacht wurde.
SachverständigerSVPerson, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem jeweiligen Gebiet hat und mit dem einschlägigen Vorschriften- und Regelwerk vertraut ist.
SachkundigerSKPerson, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem jeweiligen Gebiet hat, die mit dem einschlägigen Vorschriften- und Regelwerk vertraut ist und den sicheren Zustand des zu prüfenden Gegenstands (Arbeitsmittel, Einrichtung, usw.) beurteilen kann.
zu Prüfung befähigte PersonZPBPPerson, die über die für die jeweilige Prüfung erforderliche Fachkenntnis verfügt.
Unterwiesener BeschäftigterUBBeschäftigter, der angemessen und ausreichend unterwiesen wurde, so dass er in der Lage ist, die Prüfungen durchzuführen und dabei Mängel zu erkennen.
(*) bei PrüffristMaximal zulässige Prüffrist nach den jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften.