DGUV Regel 109-001 - Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium - Vermeiden von Staubbränden und Staubexplosionen

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Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich

Diese DGUV Regel gilt für das Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium mit Bearbeitungsmaschinen und zugehörigen Einrichtungen. Sie behandelt ausschließlich die damit verbundenen Brand- und Explosionsgefährdungen.

Bearbeitungsmaschinen sind zum Beispiel ortsfeste und handgeführte Maschinen:

  • Ortsfeste Maschinen sind zum Beispiel Bandschleifmaschinen mit manueller Werkstückzuführung, Bearbeitungszentren, Entgratmaschinen,

  • Handgeführte Maschinen sind zum Beispiel Schwing-, Exzenter-, Band-, Winkel- und Geradschleifer mit elektrischem oder pneumatischem Antrieb.

Zugehörige Einrichtungen sind zum Beispiel:

  • Absaugeinrichtungen mit Hauben, Rohrleitungen und Ventilatoren

  • Abscheider

  • Behälter zum Lagern und Transportieren von Aluminiumstäuben

  • geeignete Feuerlöscheinrichtungen

  • Industriestaubsauger und Entstauber