DGUV Regel 113-002 - Sicherheitsregeln für Durchlauftrockner von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen

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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

2.1

Druckmaschine im Sinne dieser Sicherheitsregeln ist eine Einrichtung, in der Bedruckstoff, z.B. Bogen oder von Rollen ablaufendes Material, in einem oder mehreren Druckwerken bedruckt und Druckgut in einem oder mehreren Durchlauftrocknern getrocknet wird, einschließlich der zu dieser Einrichtung gehörenden Aggregate, wie Beheizungen und Lüftungseinrichtungen.

2.2

Beschichtungsanlage im Sinne dieser Sicherheitsregeln ist eine Einrichtung, in der Trägermaterial, z.B. Bogen oder von Rollen ablaufendes Material, in einem Auftragewerk beschichtet und das Beschichtungsgut in einem Durchlauftrockner getrocknet wird, einschließlich der zu dieser Einrichtung gehörenden Aggregate, wie Beheizungen und Lüftungseinrichtungen. Imprägnieranlagen und Kaschieranlagen sind Beschichtungsanlagen sinngemäß gleichgestellt.

2.3

Auftragewerk im Sinne dieser Sicherheitsregeln ist der Teil der Beschichtungsanlage, in dem Beschichtungsstoff auf das Beschichtungsgut aufgetragen wird.

2.4

Durchlauftrockner im Sinne dieser Sicherheitsregeln ist der Teil der Druckmaschine oder Beschichtungsanlage, in dem das bedruckte oder beschichtete Gut bei durchlaufender Beschickung getrocknet wird, einschließlich der hierfür erforderlichen Beheizungs- und Lüftungseinrichtungen. Durchlauftrockner im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind auch zwischen Druckwerken angeordnete Trockner.

2.5

Trocknerkanal im Sinne dieser Sicherheitsregeln ist der Teil des Durchlauftrockners, den das Druck- oder Beschichtungsgut zum Trocknen durchläuft.

2.6

Trocknersektion im Sinne dieser Sicherheitsregeln ist ein Teilstück des Trocknerkanals, in der Regel mit eigener Zuluft und Abluft und gegebenenfalls mit eigener Umluft.

2.7

Direkte Beheizungen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind solche, bei denen die Heizflächen- oder Heizlufttemperatur die Grenztemperatur überschreitet und bei denen Trocknerkanal und Heizraum nicht gasdicht voneinander getrennt sind, z.B. Gasflammenbeheizung im Umluftkreislauf.

2.8

Lösemittel im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Flüssigkeiten, die in Druckfarben und Beschichtungsstoffen enthalten sind oder die als Wasch- und Reinigungsmittel benutzt werden.

Diese Lösemittel sind brennbar oder schwer brennbar. Am gebräuchlichsten sind folgende Lösemittel: Aldehyde, Alkohole, Benzine, Ester, Ketone, Mineralöle sowie Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten.

Siehe auch "Merkblatt für Explosionsschutz-Maßnahmen an Lösemittel-Reinigungsanlagen" (ZH 1/566).

2.9

Flammpunkt einer brennbaren Flüssigkeit ist die niedrigste Temperatur in °C, bei der sich in einem geschlossenen Tiegel aus der zu prüfenden Flüssigkeit unter festgelegten Bedingungen Dämpfe in solcher Menge entwickeln, daß sich im Tiegel ein durch Fremdzündung entflammbares Dampf-Luft-Gemisch bildet. Der Flammpunkt gestattet, brennbare Flüssigkeiten hinsichtlich ihrer Neigung, explosionsfähige Dampf-Luft-Gemische zu bilden, in Gruppen einzuteilen.

Die Bedingungen sind in DIN 51 755 "Prüfung von Mineralölen und anderen brennbaren Flüssigkeiten; Bestimmung des Flammpunktes im geschlossenen Tiegel, nach Abel-Pensky" bzw. DIN 53 213 Teil 1 "Prüfung von Anstrichstoffen und ähnlichen lösungsmittelhaltigen Erzeugnissen; Flammpunktprüfung im geschlossenen Tiegel, Bestimmung des Flammpunktes" festgelegt.

2.10

Trocknungstemperatur im Sinne dieser Sicherheitsregeln ist die Lufttemperatur, bei der das Druck- oder Beschichtungsgut getrocknet wird. Bei IR-Beheizung (Infrarot-Beheizung) ist die Trocknungstemperatur die am Abluftaustritt gemessene Ablufttemperatur zuzüglich 50 °C.

2.11

Zündtemperatur eines brennbaren Gases oder einer brennbaren Flüssigkeit ist die in einer vorgeschriebenen Versuchsanordnung ermittelte niedrigste Temperatur einer erhitzten Wand, an der das sich bildende inhomogene Gas-Luft- oder Dampf-Luft-Gemisch gerade noch zur Verbrennung mit Flammenerscheinung angeregt wird. Die Zündtemperatur gestattet, brennbare Gase und Dämpfe nach ihrer Entzündbarkeit an erhitzten Wänden in Temperaturklassen einzuteilen.

Die Versuchsanordnung ist in DIN 51 794 "Prüfung von Mineralölkohlenwasserstoffen; Bestimmung der Zündtemperatur" vorgeschrieben. Werte für Zündtemperaturen siehe z.B. "Sicherheitstechnische Kennzahlen brennbarer Gase und Dämpfe" von Nabert/Schön.

Einteilung der Temperaturklassen siehe DIN VDE 0165 "Errichten elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen".

2.12

Entzündungstemperatur im Sinne dieser Sicherheitsregeln ist die niedrigste Temperatur, bei der an dem unbeschichteten oder beschichteten Gut Verbrennungserscheinungen auftreten können.

Die Entzündungstemperatur ist eine Kenngröße für brennbare feste Stoffe, wie Papier oder ähnliches Trägermaterial sowie deren Beschichtung.

Verbrennungserscheinungen sind Flammen, Glimmen, Pyrolyse.

Entzündungstemperaturen können erfragt werden bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Abt. 4, Unter den Eichen 87, 12205 Berlin.

2.13

Grenztemperatur im Sinne dieser Sicherheitsregeln ist das 0,8fache der Zündtemperatur eines brennbaren Gases oder einer brennbaren Flüssigkeit in °C.

Die Grenztemperatur liegt unter der Zündtemperatur.

In Zone 1 (siehe Abschnitt 2.16) ist der Einsatz von nichtelektrischen Betriebsmitteln, deren Oberflächen sich betriebsmäßig und bei häufiger auftretenden Betriebsstörungen auf nicht mehr als 80 % der nach DIN 51 794 gemessenen Zündtemperatur in °C erwärmen können, zulässig; siehe Abschnitt E 2.3.1 der "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL)" (ZH 1/10).

Anforderungen für elektrische Betriebsmittel siehe DIN VDE 0165 "Errichten elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen".

2.14

Untere Explosionsgrenze (UEG) ist der untere Grenzwert der Konzentration eines brennbaren Stoffes in einem Gemisch von Gasen und Dämpfen, in dem sich nach dem Zünden eine von der Zündquelle unabhängige Flamme gerade nicht mehr selbständig fortpflanzen kann.

"Explosionsgrenze" und "Zündgrenze" stehen gleichwertig nebeneinander. In Anlehnung an den internationalen Sprachgebrauch wird in diesen Sicherheitsregeln nur von "Explosionsgrenze" gesprochen.

2.15

Explosionsfähige Atmosphäre im Sinne dieser Sicherheitsregeln umfaßt explosionsfähige Gemische von Lösemitteldämpfen mit Luft einschließlich üblicher Beimengungen.

Der Begriff "Explosionsfähige Atmosphäre" setzt voraus, daß atmosphärische Bedingungen vorliegen. Als solche gelten Gesamtdrücke von 0,8 bar bis 1,1 bar und Gemischtemperaturen von -20 °C bis +60 °C. Als übliche Beimengung ist Feuchte zu verstehen.

Im Falle der Trocknung von Beschichtungsstoffen liegen die auftretenden Lösemitteldämpfe nicht in dem Temperaturbereich, für den die in Tabellenwerken enthaltenen Kenngrößen gelten. Es gilt insbesondere für die untere Explosionsgrenze, für die deshalb entsprechend der jeweiligen Trocknungstemperatur eine Korrektur erforderlich ist.

Siehe auch "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL)" (ZH 1/10) und DIN VDE 0165 "Errichten elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen".

2.16

Zonen-Einteilung ist die Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre als Grundlage für die Beurteilung des Umfanges der zu stellenden Anforderungen.

Für brennbare Gase und Dämpfe gilt:

Zone 0 -umfaßt Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Gemische ständig oder langzeitig vorhanden sind,
Zone 1 -umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß gefährliche explosionsfähige Gemische gelegentlich auftreten,
Zone 2 -umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß gefährliche explosionsfähige Gemische nur selten und dann auch nur kurzzeitig auftreten.

2.17

Polymerisationsdurchlauftrockner im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Durchlauftrockner, in denen Druckfarben und Beschichtungsstoffe mittels ultravioletter Strahlung (UV-Strahlung) oder Elektronenstrahlung (ES-Härtung) getrocknet (gehärtet) werden.

2.18

Polymerisierbare Druckfarben und Beschichtungsstoffe im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Druckfarben und Beschichtungsstoffe, die mittels ultravioletter Strahlung (UV-Strahlung) oder Elektronenstrahlung (ES-Härtung) getrocknet (gehärtet) werden.

2.19

UV-Polymerisationsdurchlauftrockner im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Trocknungsanlagen, die in Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen eingebaut oder als separate Geräte angebaut sind und mit Hilfe von ultravioletter Strahlung das Druck- oder Beschichtungsgut trocknen (härten, polymerisieren).

2.20

Ultraviolette Strahlung (UV-Strahlung) ist ein Teil des Spektrums der elektromagnetischen Strahlung. Sie schließt sich an den kurzwelligen Teil des sichtbaren Lichtes an und erstreckt sich bis zur ionisierenden Strahlung.

Nach DIN 5031 Teil 7 "Strahlungsphysik im optischen Bereich und Lichttechnik; Benennung der Wellenlängenbereiche" wird die Strahlung im Wellenlängenbereich von 380 nm bis 100 nm Ultraviolettstrahlung genannt (1 Nanometer (nm) = 1 milliardstel Meter).

Der UV-Bereich wird unterteilt in folgende Abschnitte:

UV-A: 380 nm bis 315 nm,

UV-B: 315 nm bis 280 nm,

UV-C: 280 nm bis 100 nm.

UV-Strahlung von Wellenlängen unter 200 nm wird in Luft nahezu vollständig absorbiert und stellt für praktische Zwecke daher keine Gefährdung dar. Der UV-Bereich mit der stärksten biologischen Wirkung liegt bei Wellenlängen zwischen 200 nm und 315 nm (UV-C und UV-B).

2.21

Ozon bildet sich aus Luftsauerstoff bei Einwirkung von energiereicher ultravioletter oder Elektronenstrahlung.

Das Maximum der Ozonbildung liegt bei einer Wellenlänge von ca. 187 nm. Ozon reizt die Atmungsorgane und ist in höheren Konzentrationen gesundheitsschädlich. Die Geruchsschwelle (Stickoxide) liegt bei 0,01 ml/m3 (ppm) und der MAK-Wert bei 0,1 ml/m3 (ppm).

2.22

ESH-Polymerisationsdurchlauftrockner im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Durchlauftrockner, in denen Druck- oder Beschichtungsgut unter Einwirkung von Elektronenstrahlen getrocknet wird.

Beim Auftreffen von Elektronenstrahlen auf Materie entsteht Röntgenstrahlung. ESH-Durchlauftrockner sind deshalb Störstrahler im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Röntgenverordnung. Für diese Durchlauftrockner wird auch die Bezeichnung EBC (Elektron Beam Curing) verwendet.

2.23

IR-Lösemitteldurchlauftrockner im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Durchlauftrockner, in denen Druck- und Beschichtungsgut mit Hilfe von Infrarotstrahlung getrocknet wird.

2.24

Unterwiesene Personen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Personen, die

  • über die ihnen übertragenen Aufgaben und über die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Handeln unterwiesen und erforderlichenfalls angelernt

    sowie

  • über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt worden sind.

2.25

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Durchlauftrockner hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen) soweit vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand von Durchlauftrocknern beurteilen kann.