Abschnitt 5.1 - 5 Betrieb
5.1 Gemeinsame Bestimmungen
5.1.1
Allgemeines
Durchlauftrockner dürfen nur von unterwiesenen Personen betrieben und gewartet werden.
5.1.2
Betriebsanweisung
5.1.2.1
Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Herstellers und entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten für jeden Durchlauftrockner eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und in der Sprache der Versicherten zu erstellen. Die Betriebsanweisung muß insbesondere Hinweise enthalten, welche Stoffe in die Anlage eingebracht werden dürfen und welche Maßnahmen bei Betriebsstörungen durchzuführen sind.
Betriebsanleitung siehe Abschnitt 4.1.2.
Betriebsstörungen sind z.B. Überschreiten der Grenzkonzentrationen, Bahnriß.
5.1.2.2
Der Unternehmer hat die Betriebsanweisung nach Abschnitt 5.1.2.1 und sonstige Anweisungen in der Nähe des Durchlauftrockners in geeigneter Weise bekannt zu machen.
Sonstige Anweisungen sind z.B. Beschickungsanweisung für Lösemitteldurchlauftrockner, siehe Abschnitt 5.2.1.1.
5.1.2.3
Die Versicherten haben die Betriebsanweisung und sonstige Anweisungen nach den Abschnitten 5.1.2.1 und 5.1.2.2 zu beachten.
5.1.3
Unterweisung
Der Unternehmer hat die Versicherten in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, über
- 1.
den sicheren Betrieb der Anlage,
- 2.
die auftretenden Gefahren und die zu ihrer Abwehr zu treffenden Maßnahmen
und
- 3.
das Verhalten bei Betriebsstörungen und nach Unfällen und die dabei in solchen Fällen zu treffenden Maßnahmen
zu unterweisen.
Dies schließt ein, daß bei einer Änderung der Anlage eine erneute Unterweisung erfolgt.
Unterweisungen kommen z.B. in Betracht für
Betrieb, Behebung von Betriebsstörungen, Reinigung,
Überwachungs- und Wartungstätigkeiten,
Benutzung und Aufbewahrung von persönlichen Schutzausrüstungen,
Umgang mit Gefahrstoffen,
Brandschutzmaßnahmen und Brandbekämpfung,
Benutzung der Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel.
Siehe § 7 Abs. 2 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) und § 20 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung. Es empfiehlt sich, die Unterweisung zusätzlich schriftlich zu formulieren und den Versicherten auszuhändigen.
5.1.4
Instandhaltung
Versicherte müssen vor der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten im Trocknerkanal die formschlüssigen Arretiereinrichtungen nach Abschnitt 4.1.11.2 einsetzen.
5.1.5
Verhalten am Arbeitsplatz
In Räumen mit Durchlauftrocknern ist Essen, Trinken und Rauchen verboten. Auf das Verbot ist durch das Warnzeichen "Warnung vor giftigen Stoffen" und ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift "Essen, Trinken und Rauchen verboten" hinzuweisen. Die Zeichen müssen der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125) entsprechen.
Siehe Arbeitsstättenverordnung § 29 "Pausenräume".