Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich
Die Regel "Arbeiten an Telekommunikationslinien" findet Anwendung für Bau (auch Um- und Abbau), Instandhaltung und Prüfung von Telekommunikationslinien sowie Transport einzelner Teile der Telekommunikationslinie.
Keine Telekommunikationslinien im Sinne dieser Regel sind Kamera-Überwachungsanlagen.