Abschnitt 6.5.1 - 6.5 Lade- und Transportarbeiten
6.5.1 Be- und Entladen
Beim Be- und Entladen dürfen sich Personen dort nicht aufhalten, wo sie durch die Ladung oder Teile des Fahrzeugaufbaus gefährdet werden können.
Bordwände, Ladeklappen, Spannketten usw. sind von einem sicheren Standort außerhalb des Gefahrbereichs zu öffnen.