DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 4.6 - 4.6 Tagesunterkünfte auf Baustellen

Auf jeder Baustelle hat der Unternehmer für die Beschäftigten Tagesunterkünfte zur Verfügung zu stellen.

Dies gilt nicht für Wanderbaustellen.

Sind die Arbeiten nicht länger als eine Woche am selben Ort auszuführen und sind nicht mehr als vier Beschäftigte gleichzeitig vor Ort, ist eine Tagesunterkunft nicht unbedingt erforderlich.

In jedem Fall müssen aber folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:

  • Trinkwasser oder ein anderes alkoholfreies Getränk,

  • Waschgelegenheit möglichst mit fließendem Wasser sowie den hygienisch erforderlichen Reinigungsmitteln

    und

  • mindestens eine Toilette im Nahbereich muss den Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden.

Geeignete Tagesunterkünfte sind z.B. Baustellenwagen, Baracken oder Container mit Sitzgelegenheiten, Heizmöglichkeit und Möglichkeit zum Trocknen nasser Arbeitskleidung.

Hierzu siehe auch ArbStättV.