DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Anhang 4 - Hinweise zur arbeitsmedizinischen Vorsorge/Kontrolle

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist zu beachten.

Besonderen Gefahren können die Beschäftigten bei folgenden Arbeiten ausgesetzt sein:

TätigkeitUntersuchung
Umgang mit Gefahrstoffen (Verarbeiten von Anstrichstoffen) G 1.1 - G 18, G 23 - G 24, G 27 - G 29, G 32 - G 34, G 36 - G 38, G 40, G44 - G45
Arbeiten in LärmbereichenG 20
SchweißarbeitenG 15, G 38, G 39
TaucherarbeitenG 31
Tragen von AtemschutzgerätenG 26
Arbeiten mit AbsturzgefahrG 41
Fahr- und SteuertätigkeitG 25

Anhaltspunkte zur Beurteilung der Notwendigkeit für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen enthalten die "Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGI/GUV-I 504).

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen dürfen nur von Ärzten/Ärztinnen mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" durchgeführt werden. Diese Anschriften entsprechender Ärzte sind erhältlich bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger.

Für Beschäftigte, die sich einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung unterzogen haben, muss der Unternehmer eine Vorsorgekartei führen. Die Vorsorgekartei kann unter der Bestellnummer GUV-I 8582 von dem zuständigen Unfallversicherungsträger bezogen werden.