DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 7.2 - 7.2 Unterweisung und Übung

Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.

Hierzu siehe auch § 22 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

Beschäftigte gelten als eingewiesen in den Einsatz von Handfeuerlöschern, wenn sie in Abständen von längstenfalls 4 Jahren theoretisch und praktisch unterrichtet werden.