DGUV Regel 112-190 - Benutzung von Atemschutzgeräten

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Rangfolge der Schutzmaßnahmen

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat gemäß § 4 Abs. 5 "Arbeitsschutzgesetz" und §§ 7, 8 und 9 "Gefahrstoffverordnung" in folgender Rangfolge Maßnahmen zu treffen:

  1. 1.

    Es ist zu prüfen, ob Stoffe oder Gemische mit geringerem gesundheitlichem Risiko verwendet werden können.

  2. 2.

    Ist das Auftreten von Gefahrstoffen in der Umgebungsatmosphäre nicht sicher auszuschließen, ist zu ermitteln, ob deren Grenzwerte eingehalten werden.

  3. 3.

    Es sind geeignete Verfahren und technische Steuerungseinrichtungen sowie die Verwendung geeigneter Arbeitsmittel und Materialien nach dem Stand der Technik zu gestalten.

  4. 4.

    Es sind kollektive Schutzmaßnahmen an der Gefahrenquelle, wie zum Beispiel angemessene Be- und Entlüftung und geeignete organisatorische Maßnahmen durchzuführen.

  5. 5.

    Sofern eine Gefährdung nicht durch Maßnahmen nach Nummer 3 und 4 verhütet werden kann, sind individuelle Schutzmaßnahmen, die auch den Einsatz von Atemschutz umfassen können, durchzuführen. Beschäftigte müssen bereitgestellte, geeignete und insbesondere individuell passende Atemschutzgeräte benutzen, solange eine Gefährdung besteht. Der Einsatz von belastenden Atemschutzgeräten darf nicht als ständige geplante Maßnahme zugelassen werden und darf technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ersetzen. Der Unternehmer oder die Unternehmerin stellt sicher, dass Atemschutzgeräte

    • an einem dafür vorgesehenen Ort sachgerecht gelagert werden,

    • nur geprüft und gereinigt zum Einsatz bereitgestellt werden,

    • bei Mehrfachgebrauch in einer Arbeitsschicht an einem dafür vorgesehenen Ort sachgerecht aufbewahrt werden können,

    • sofern schadhaft, vor erneutem Einsatz instand-gesetzt oder ausgetauscht werden,

    • bei denen ein Wiedergebrauch möglich ist, diese regelmäßig nach einer Arbeitsschicht gewartet werden. Abweichend davon kann diese Wartung spätestens nach einer Woche erfolgen, wenn das Gerät bei kurzzeitigen Kontrollgängen und Probennahmen oder bei vergleichbaren Tätigkeiten gebraucht wird.