DGUV Regel 109-003 - Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen

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Abschnitt 6.4.3 - 6.4.3 Betriebsanweisungen, Unterweisungen

6.4.3.1

Der Unternehmer hat für Tätigkeiten mit

  1. 1.

    Kühlschmierstoffen und Zusatzstoffen,

  2. 2.

    Einrichtungen, in denen Kühlschmierstoffe verwendet werden,

    und

  3. 3.

    lufttechnischen Anlagen zur Erfassung und Abscheidung von Kühlschmierstoff-Dampf und Aerosolen

arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache aufzustellen. Darin sind die vom Inverkehrbringer mitgelieferten Angaben und sicherheitstechnischen Hinweise entsprechend Abschnitt 4 zu berücksichtigen.

Eine Betriebsanweisung muss nicht erstellt werden, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung für bestimmte Tätigkeiten aufgrund

  1. 1.

    der dem Gefahrstoff zugeordneten Gefährlichkeitsmerkmale,

  2. 2.

    einer nur geringen verwendeten Stoffmenge,

  3. 3.

    einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition

    und

  4. 4.

    der Arbeitsbedingungen

insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten ergibt und die nach § 8 GefStoffV ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ausreichen.

Siehe § 12 der Biostoffverordnung und § 14 der Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit den Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Betriebsanweisung und Unterweisung" (TRGS 555) und Muster von Betriebsanweisungen für wassergemischte, wassermischbare und nichtwassermischbare Kühlschmierstoffe und für Tätigkeiten mit Bioziden und Reinigern; siehe Anhang 7 und 11 bis 13.

Siehe auch Informationen "Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen" (BGI 566) und "Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung" (BGI 853) sowie "Handlungshilfe für KSS-Anwender, Fachausschuss-Informationsblatt Nr.014".

6.4.3.2

Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisungen nach Abschnitt 6.4.3.1 müssen die jeweils vorhandenen Gefährdungen berücksichtigen und die erforderlichen Verhaltensregeln enthalten:

  • Schutzmaßnahmen,

  • Betreiben der Einrichtungen,

  • Störungsbeseitigung,

  • persönliche Schutzausrüstungen,

  • Erste Hilfe,

  • Prüfen, Konservieren, Reinigen und Desinfizieren,

  • Entsorgen und Aufbereiten des Kühlschmierstoffes,

  • Hautschutz und Hygienemaßnahmen,

  • wechselnde Hautbelastung durch wassergemischte und nichtwassermischbare Kühlschmierstoffe.

6.4.3.3

Der Unternehmer hat vor Aufnahme der Tätigkeiten

  1. 1.

    die Betriebsanweisung und den Hautschutzplan nach Abschnitt 6.5.1 den Aufsichtführenden auszuhändigen,

  2. 2.

    die Versicherten anhand der Betriebsanweisung und des Hautschutzplanes mündlich und tätigkeitsbezogen zu unterweisen,

  3. 3.

    die Versicherten darüber zu informieren, dass Hautveränderungen zu melden sind und

  4. 4.

    die Betriebsanweisung und den Hautschutzplan an geeigneter Stelle bekannt zu machen.

    Muster für Betriebsanweisungen siehe Anhänge 7 und 11 bis 13.

Im Rahmen der Unterweisung hat eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung zu erfolgen (§ 14 Abs. 2 GefStoffV und § 12 Abs. 2a BioStoffV).

Hinsichtlich der Pflicht, mindestens einmal jährlich zu unterweisen, siehe § 14 Abs. 2 der GefStoffV und § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

Hinsichtlich der schriftlichen Bestätigung der Unterweisung siehe § 14 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung und § 12 Abs. 2 der Biostoffverordnung.

Hinsichtlich der Befolgung von Weisungen siehe § 15 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die betriebssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

Hautveränderungen sind z.B. raue Haut, Juckreiz, Brennen, Rötung, Bläschen, Schuppen, Schrunden.