DGUV Grundsatz 301-004 - Qualifizierung von Personen für die Errichtung von Schutz- und Arbeitsplattformnetzen sowie Randsicherungen

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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses DGUV Grundsatzes werden folgende Begriffe bestimmt:

Schutznetze (Sicherheitsnetze)

Netze, die abstürzende Personen auffangen.

Arbeitsplattformnetze

Systeme, bestehend aus Schutznetzen nach DIN EN 1263-1 der Klasse B1, jedoch mit einer Maschenweite von max. 45 mm und zusätzlich eingefädelten Traversengurte (Zurrgurte) mit Ratsche. Die Arbeitsplattformnetze werden mit Anschlaggurten (Zurrgurte) in den Randbereichen an der Tragkonstruktion des Bauwerks befestigt und können als Arbeitsplätze und Verkehrswege verwendet werden und abstürzende Personen auffangen. Traversengurte und Anschlaggurte mit Ratsche müssen der DIN EN 12195-2 entsprechen.

Randsicherungen

Einrichtungen, die den tieferen Absturz von Personen an Decken- und Dachkanten von Flächen mit einem Neigungswinkel = 22,5° verhindern. Sie bestehen aus Randsicherungspfosten, Fußpunkten, Schutznetzen mit Randseilen analog System S (das rhombische oder quadratische Netztuch wird umlaufend von einem Randseileingefasst), Verbindungsmitteln und gegebenfalls weiteren Systemelementen.