Abschnitt 3.2 - 3.2 Systemgebundene Belagteile
3.2.1
Der Nachweis der Tragfähigkeit von systemgebundenen Belagteilen aus Holz nach Abschnitt 2.2 ist nur für die Auflagerkonstruktion bei
einer Absturzhöhe von 2,00 m
und
einer Stützweite bis höchstens 3,10 m
durch Fallversuche nach Abschnitt 6 zu erbringen.
Zur Auflagerkonstruktion gehören z. B. Einhängebeschläge, Auflagerdorne oder -profile sowie deren Verbindung zum Belagteil.
Aus vorstehenden Festlegungen ergibt sich, daß systemgebundene Belagteile aus Holz nur für eine Absturzhöhe von höchstens 2,00 m und für eine Stützweite von höchstens 3,10 m eingesetzt werden dürfen.
3.2.2
Der Nachweis der Tragfähigkeit von systemgebundenen Kombibelagteilen ist durch Fallversuche nach Abschnitt 6 zu erbringen.
Kombibelagteile können z. B. bestehen aus:
Metall mit kochfest verleimten Sperrholz nach DIN 68 705
oder
Metall-Holzkonstruktionen.
3.2.3
Der Nachweis der Tragfähigkeit von systemgebundenen Belagteilen aus Metall ist durch Fallversuche nach Abschnitt 6 zu erbringen.