Abschnitt 2 - 2 Voraussetzungen für die Ermächtigung
Als Sachverständige oder Sachverständiger kann ermächtigt werden, wer
- 1.
geistig und körperlich geeignet ist und in der Regel bei Antragstellung das 65. Lebensjahr nicht überschritten hat,
- 2.
eine abgeschlossenes Ingenieur-Studium an einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule oder einer vergleichbaren ausländischen Lehranstalt oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Fachrichtung aufweist, auf die sich die sachverständige Tätigkeit bezieht,
- 3.
eine mindestens fünfjährige Erfahrung in der Konstruktion, im Bau oder in der Instandhaltung von Kranen besitzt, davon mindestens $$$ Jahr Beteiligung an der Prüftätigkeit eines oder einer Sachverständigen,
- 4.
ausreichende Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften (Gesetze, EG-Richtlinien, DGUV Vorschriften) und der sonstigen Richtlinien und Regeln der Technik (z. B. EN-Normen, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) besitzt und sie in einem Fachgespräch nachgewiesen hat (das Fachgespräch kann zweimal wiederholt werden),
- 5.
die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung hat,
- 6.
dafür Gewähr bietet, den Aufgaben von Sachverständigen gewachsen zu sein und dass die Prüfung nach den entsprechenden Prüfgrundsätzen gewissenhaft und zuverlässig durchgeführt wird,
Siehe auch DGUV Grundsatz 309-001 "Prüfung von Kranen".
- 7.
so gestellt ist, dass er oder sie die Aufgaben unparteiisch erfüllen kann und
- 8.
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.