DGUV Grundsatz 309-004 - Grundsätze für die Prüfung von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln

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Abschnitt 2.1 - 2 Sachliche Zuständigkeit
2.1 Prüfung durch Sachverständige

Sachverständige nach Abschnitt 6.6 der "Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel" (ZH 1/461) sind:

  • die Sachverständigen der technischen Überwachung (die Technischen Überwachungs-Vereine; außerdem in Hamburg das Amt für Arbeitsschutz und in Hessen die Technischen Überwachungsämter);

  • die von den Berufsgenossenschaften ermächtigten Sachverständigen (die Ermächtigung wird nach den "Grundsätzen für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln" (ZH 1/469) ausgesprochen).

Auskunft über Ermächtigungen erteilt der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaft e.V. Berufsgenossenschaftliche Zentrale für Sicherheit und Gesundheit - BGZ -, 53754 Sankt Augustin.