DGUV Grundsatz 309-004 - Grundsätze für die Prüfung von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln

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Abschnitt 5.1 - 5 Ergebnis der Prüfungen
5.1 Prüfnachweis

5.1.1

Die Ergebnisse der Prüfungen nach den Abschnitten 4.3 bis 4.8 dieser Grundsätze sind in einem Prüfbericht festzuhalten und vom Prüfer zu bescheinigen. Die Ergebnisse der Prüfungen nach den Abschnitten 4.3 bis 4.7 müssen 15 Jahre lang aufbewahrt werden, die Ergebnisse der Prüfung nach Abschnitt 4.8 jedoch nur bis zur nächsten Prüfung.

5.1.2

Das Prüfergebnis muß erkennen lassen:

  • Umfang der Prüfung,

  • noch ausstehende Teilprüfungen,

  • festgestellte Mängel,

  • Beurteilung, ob der Durchführung des nächsten Prüfschrittes, der Inbetriebnahme bzw. dem Weiterbetrieb Bedenken entgegenstehen,

  • Entscheidung, ob eine Nachprüfung erforderlich ist.

5.1.3

Die Prüfunterlagen gelten als Nachweis des Betreibers über die Durchführung der Prüfungen. Sie haben alle Angaben und Unterlagen zu enthalten, die zur Identifizierung des hochziehbaren Personenaufnahmemittels sowie für die Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen erforderlich sind.