DGUV Grundsatz 309-004 - Grundsätze für die Prüfung von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln

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Abschnitt 4.8 - 4.8 Wiederkehrende Prüfungen

Die wiederkehrende Prüfung ist im wesentlichen eine Sicht- und Funktionsprüfung. Sie muß umfassen:

  • Prüfung des Zustandes von Bauteilen und Einrichtungen hinsichtlich Beschädigungen, Verschleiß, Korrosion oder sonstiger Veränderungen,

  • Prüfung der Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen,

  • Nachprüfung, wenn sich bei den vorgenannten Prüfungen, Mängel, die die Sicherheit beeinträchtigen, ergeben haben und diese beseitigt sind.