
Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit (DGUV Grundsatz 314-003)
Abschnitt 8.9 – 8.9 Ergänzungs-Prüfpunkte K "Arbeitssicherheit - Autotransport-Aufbau"
In den Anwendungsbereich Maschinenverordnung fallen nach dem 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebrachte Autotransport-Aufbauten mit anhebbaren Ladeflächen.
k 1
Arbeitsplätze auf dem Fahrzeug
Siehe
§ 24 DGUV Vorschrift 70 und 71
Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 1, soweit zutreffend.
K 1.1
Abweichend von Prüfpunkt A 1.2 kann die nutzbare Laufflächenbreite von mindestens 400 mm bei einem beladenen Fahrzeugen auf beiden Seiten unterschritten sein.
K 1.2
Abweichend von den Prüfpunkten A 1.8 bis A 1.10 können Autotransport-Aufbauten anstelle mit Geländern mit mindestens 1 m hohen abnehmbaren Absturzsicherungen ausgerüstet sein, die aus vier, in gleichen Abständen übereinander angeordneten Seilen bestehen. Fußleisten können entfallen.
Absturzsicherungen an Laufstegen, die nur in abgesenkter Stellung des Aufbaus begangen werden, sind mindestens in den Bereichen erforderlich, die in der abgesenkten Stellung 2 m oder höher über dem Boden liegen.
Zusätzlich:
K 1.3
Absturzsicherungen sind beidseitig für Motorfahrzeug und Anhänger vorhanden.
K 1.4
Unterbrechungen der Absturzsicherungen sind nur zulässig, soweit diese technisch notwendig sind.
K 1.5
Nachspannmöglichkeiten zum straffen Spannen der Seile der Absturzsicherungen sind vorhanden.
K 1.6
Ladeflächen, Laufflächen, verstellbare Ladeflächenteile, Abdeckungen sowie Pfosten, Seile, Nachspanneinrichtungen der Absturzsicherungen sind unbeschädigt und funktionsfähig. Bei angebrachten Absturzsicherungen sind die Seile straff gespannt.
k 2
Ein- und Ausstiege, Aufstiege
Siehe
§ 25 und Anhang 2 DGUV Vorschrift 70 und 71
Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 2 , soweit zutreffend - zusätzlich:
K 2.1
Am Motorwagen sind beidseitig geeignete Aufstiege vorhanden.
Aufstiege sind ebenfalls rechts erforderlich, da zu transportierende Fahrzeuge auch rückwärts aufgefahren werden können.
k 3
Betätigungseinrichtungen
Siehe
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Nr. 1.2.2 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG
§ 10 Abs. 1, § 22 Abs. 4 und 10 DGUV Vorschrift 70 und 71 § 8 Abs. 1 DGUV Vorschrift 54 und 55
Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 3, soweit zutreffend - zusätzlich:
K 3.1
Betätigungseinrichtungen für die höhenverstellbaren oberen Ladeflächen und die verschiebbaren Ladeflächenteile sind so beschaffen, dass sie beim Loslassen selbsttätig in die Nullstellung zurückgehen (Totmannschaltung).
K 3.2
Ein Ingangsetzen des Fahrmotors mit Betätigungseinrichtungen, die außerhalb des Fahrerhauses angeordnet sind, ist nur möglich, wenn sich das Getriebe in Neutralstellung befindet (Anlasssperre).
K 4
Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 4, soweit zutreffend
k 5
Abnehmbare An- und Aufbauteile
Siehe
§ 22 Abs. 2 DGUV Vorschrift 70 und 71
Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 5, soweit zutreffend - zusätzlich:
K 5.1
Auffahrrampen können für den Verladevorgang sicher befestigt und arretiert werden.
K 5.2
Auffahrrampen und Arretierungen sind unbeschädigt und funktionsfähig.
K 5.3
Abnehmbare Pfosten der Absturzsicherungen können sicher befestigt werden.
k 6
Bewegliche An- und Aufbauteile
Siehe
§ 22 Abs. 2 DGUV Vorschrift 70 und 71
Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 6, soweit zutreffend - zusätzlich:
K 6.1
Verschiebbare und hochstellbare Ladeflächenteile (für Schachtelstellung) sind sicher arretierbar.
K 6.2
Bewegliche Ladeflächenteile (für Schachtelstellung) und Arretierungen sind unbeschädigt und funktionsfähig.
k 7
Kipp- oder anhebbare Aufbauten
Siehe
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Abschnitt 4 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG
§ 22 Abs. 5 und 7 DGUV Vorschrift 70 und 71
Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 7, soweit zutreffend.
Zusätzlich bei Höhenverstellung mittels Spindeln:
K 7.1
Die unterhalb der Tragmuttern mitlaufenden Folgemuttern sind funktionsfähig und unbelastet (Abstand zwischen Muttern laut Herstellervorgabe).
K 7.2
Der Gleichlauf der Spindeln ist gegeben, so dass es nicht zu einer seitlichen Schrägstellung der Ladeflächen kommt.
K 8 und K 9
Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 8 und A 9, soweit zutreffend
k 10
Sicherung von Gefahrstellen durch sich bewegenden Aufbau oder sich bewegende Aufbauteile, Oberflächen von Aufbau und Aufbauteilen
Siehe
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Nr. 1.3.7 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG in Verbindung mit DIN EN ISO 13854
DIN EN ISO 13857
§ 9 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 BetrSichV
Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 10, soweit zutreffend - zusätzlich:
K 10.1
Werden Abstandsmaße nach Prüfpunkt A 10.1 nicht eingehalten, sind im Bereich der Betätigungseinrichtungen Abweisgummis (taktile Vorwarnung) an den sich auf einander zu bewegenden Bauteilen vorhanden oder die Steuerung erfolgt durch eine Zweihandbetätigung.
Quetsch- und Scherstellen lassen sich bei den im Verkehr befindlichen Autotransport-Aufbauten aufgrund des Konstruktionsprinzips nicht völlig vermeiden.
K 11 bis K 13
Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 11 bis A 13, soweit zutreffend
k 14
Ladungssicherung
Siehe
§ 22 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70 und 71
VDI-Richtlinie 2700 Blatt 8.1
Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 14, soweit zutreffend - zusätzlich:
K 14.1
Geeignete Hilfsmittel, wie Radvorleger und Spanngurte, sind in ausreichender Anzahl vorhanden.
Maßgeblich ist die maximale Anzahl der zu transportierenden Fahrzeuge.
K 14.2
Für abnehmbare Absturzsicherungen sind Staumöglichkeiten am Fahrzeug vorhanden.
K 14.3
Die Ladeflächen des Motorwagens haben vorne stabile Anfahrbegrenzungen.
K 15 bis K 18
Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 15 bis A 18, soweit zutreffend
k 19
Elektrische Anlage und lichttechnische Einrichtungen
Siehe
§§ 3 und 5 DGUV Vorschrift 3 und 4
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Nr. 1.6.3 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG
Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte 19, soweit zutreffend - zusätzlich:
K 19.1
Aufbauten sind mit Arbeitsscheinwerfern zum Ausleuchten der Ladeflächen ausgerüstet.
K 20 bis K 24
Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 20 bis A 24, soweit zutreffend