DGUV Grundsatz 314-002 - Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal

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Abschnitt 2.3.2 - 2.3.2 Druckluftbremsanlage

  • Die Luftbehälter sind entwässert (sofern nicht automatische Entwässerungsventile vorhanden sind).

  • Der Lufttrockner ist funktionsfähig.

    Prüfung siehe Betriebsanleitung

  • Die Gesamtanlage ist dicht; der maximale Vorratsdruck wird erreicht.

    Prüfung siehe Betriebsanleitung

  • Die Druckwarnanzeige zur Kontrolle des Mindestluftdrucks ist funktionsfähig.

    Prüfung siehe Betriebsanleitung

  • Die ABV-/ABS-Kontrolleinrichtung zeigt keine Störung an.

  • Bremsprobe: Die Bremswirkung ist gleichmäßig und ausreichend.

Bei Winterbetrieb:

  • Der Frostschützer, falls vorhanden, ist ausreichend mit Frostschutzmittel gefüllt, die Anlage ist durchgepumpt.