DGUV Grundsatz 314-002 - Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal

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Abschnitt 2.2 - 2.2 Felgen, Reifen und Federung

  • Die Felgen/Radschüsseln sind ohne sichtbare Beschädigungen.

  • Alle Radmuttern/-bolzen sind vorhanden, unbeschädigt und sitzen fest (Sichtprüfung).

  • Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte sind Winterreifen montiert.

    Reifen für winterliche Verhältnisse sind mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) oder der Aufschrift M + S gekennzeichnet.

  • Die Reifen sind ohne sichtbare Beschädigungen.

  • Die Profiltiefe der Reifen ist ausreichend.

    Das Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen. Bei Winterreifen sollte die Profiltiefe mindestens 4 mm betragen.

  • Die Laufflächen sind gleichmäßig abgenutzt.

  • Die Reifen sind ohne erkennbaren Minderdruck.

  • Die Ventilkappen sind vorhanden.

  • Es sind keine Fremdkörper im Reifenprofil und zwischen den Zwillingsreifen eingeklemmt.

  • Die mechanische Federung und/oder Luftfederung ist ohne erkennbare Beschädigungen.