DGUV Grundsatz 314-002 - Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal

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Abschnitt 2.1 - 2.1 Lichttechnische Einrichtungen

sind unbeschädigt, funktionsfähig und sauber:

Lichttechnische Einrichtungen vorne

  • Scheinwerfer (Abblendlicht/Fernlicht)

  • Begrenzungsleuchten

  • Fahrtrichtungsanzeiger/Warnblinkanlage

  • Nebelscheinwerfer *

  • Umrissleuchten * (auch am Anhänger/Sattelanhänger)

  • Rückstrahler vorne *

  • Tagfahrleuchten *

Lichttechnische Einrichtungen hinten und seitlich (auch an Anhänger und Sattelanhänger)

  • Schlussleuchten

  • Bremsleuchten

  • Fahrtrichtungsanzeiger/Warnblinkanlage

  • Nebelschlussleuchte

  • Rückfahrscheinwerfer

  • Rückstrahler (hinten)

  • Kennzeichenbeleuchtung

  • Umrissleuchten *

  • Seitenmarkierungsleuchten *

  • Rückstrahler (seitlich) *

  • Park-/Spurhalteleuchten *

Sonstige lichttechnische Einrichtungen

  • Gelbes bzw. blaues Blinklicht (Rundumlicht) *

  • Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen an Hubladebühnen

  • Rot-weiße Warnmarkierungen an Abfallsammelfahrzeugen

  • Auffällige Markierungen (Konturmarkierungen, Linienmarkierungen) *

  • Park-Warntafeln *

  • Tafeln * zur hinteren Kennzeichnung schwerer und langer Fahrzeuge

  • Arbeitsscheinwerfer *

falls vorhanden