DGUV Grundsatz 314-002 - Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal

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Abschnitt 2.11 - 2.11 Zubehör

Das erforderliche Zubehör ist vorhanden, funktionsfähig bzw. in einwandfreiem Zustand und gesichert untergebracht.

  • Unterlegkeile

    Ein Unterlegkeil ist erforderlich bei

    • Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4000 kg,

    • zweiachsigen Anhängern - ausgenommen Sattel- und Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg.

    Zwei Unterlegkeile sind erforderlich bei

    • drei- und mehrachsigen Fahrzeugen,

    • Sattelanhängern,

    • Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg.

  • Hilfsmittel zur Ladungssicherung

    Z. B. Zurrmittel, Ladehölzer, Antirutschmatten, Füllmittel, Sperrbalken, soweit erforderlich.

  • Anlegeleiter

    Eine Anlegeleiter kann zum Auf-/Abplanen bzw. zum Besteigen der Ladefläche erforderlich sein. Sie ist geeignet, wenn sie z. B. ausreichend lang ist und mit Sicherungen gegen Abrutschen versehen ist.

  • Warndreieck

    In Kraftfahrzeugen - mit Ausnahme von Krafträdern und einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen - muss bei Teilnahme am öffentlichen Verkehr mindestens ein Warndreieck mitgeführt werden.

  • Warnleuchte, Handlampe

    Bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5t muss bei Teilnahme am öffentlichen Verkehr eine Warnleuchte in amtlich genehmigter Bauart mitgeführt werden.

    In Kraftomnibussen muss zusätzlich eine von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängige windsichere Handlampe mitgeführt werden.

  • Feuerlöscher in Kraftomnibussen

    In Kraftomnibussen muss mindestens ein Feuerlöscher, in Doppeldeckfahrzeugen müssen mindestens zwei Feuerlöscher mit einer Füllmasse von jeweils 6 kg in betriebsfertigem Zustand in unmittelbarer Nähe des Fahrersitzes (in Doppeldeckfahrzeugen der zweite Feuerlöscher auf der oberen Fahrgastebene) mitgeführt werden. Zulässig sind nur Feuerlöscher, die mindestens für die Brandklassen

    • A: Brennbare feste Stoffe (flammen- und glutbildend)

    • B: Brennbare flüssige Stoffe (flammenbildend) und

    • C: Brennbare gasförmige Stoffe (flammenbildend)

    amtlich zugelassen sind. Die Feuerlöscher müssen mindestens einmal innerhalb von 12 Monaten durch fachkundige Prüferinnen oder Prüfer auf Gebrauchsfähigkeit geprüft werden. Auf einem am Feuerlöscher befestigten Schild müssen der Name des/der Prüfenden und der Tag der Prüfung angegeben sein.

  • Verbandkasten nach DIN 13164

    Bei Kraftfahrzeugen muss bei Teilnahme am öffentlichen Verkehr Erste-Hilfe-Material mitgeführt werden, das nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt DIN 13164, Ausgabe Januar 1998 oder Ausgabe Januar 2014, entspricht.

    Bei Kraftomnibussen mit mehr als 22 Fahrgastplätzen sind zwei der o. a. Verbandkästen mitzuführen.

  • Ausrüstung von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter

    • Sonstige Ausrüstung und persönliche Schutzausrüstung

      Bei Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter richten sich die Anforderungen an die sonstige Ausrüstung sowie die persönliche Schutzausrüstung nach Abschnitt 8.1.5 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).

    • Feuerlöscher

      Die Ausrüstung von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter mit Feuerlöschern und deren Prüfung richten sich nach Abschnitt 8.1.4 des ADR.

    • Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) und Kennzeichnungen bei Beförderung gefährlicher Güter

      In der Kabine der Fahrzeugbesatzung von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter sind an leicht zugänglicher Stelle schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) in der in Unterabschnitt 5.4.3 ADR festgelegten Form mitzuführen. Vor Antritt der Fahrt müssen sich die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung selbst über die geladenen gefährlichen Güter informieren und die schriftlichen Weisungen, wegen der bei einem Unfall oder Notfall zu ergreifenden Maßnahmen, einsehen.

      Das Anbringen von Großzetteln (Placards), orangefarbenen Tafeln und weiteren Kennzeichnungen richtet sich nach Kapitel 5.3 und Unterabschnitt 5.5.3.6 ADR in Verbindung mit den Angaben im Beförderungspapier.

      Werden keine gefährlichen Güter oder deren Reste befördert, müssen Großzettel (Placards), orangefarbene Tafeln und weitere Kennzeichnungen entfernt werden oder verdeckt sein.

  • Warnkleidung

    Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, müssen mit geeigneter Warnkleidung ausgerüstet sein. Warnkleidung ist dann als geeignet anzusehen, wenn sie DIN EN 471 "Warnkleidung; Prüfverfahren und Anforderungen" entspricht und dabei folgende Anforderungsmerkmale eingehalten sind:

    • Warnkleidungsausführung mindestens Klasse 2 gemäß Tabelle 1,

    • Farbe (siehe Abschnitt 5.1) fluoreszierendes Orange-Rot oder fluoreszierendes Gelb gemäß Tabelle 2,

    • Mindestrückstrahlwerte (siehe Abschnitt 6.1) der Klasse 2 gemäß Tabelle 5

    oder,

    wenn sie DIN EN ISO 20471 "Hochsichtbare Warnkleidung - Prüfverfahren und Anforderungen" entspricht und dabei folgende Anforderungsmerkmale eingehalten sind:

    • Warnkleidungsausführung mindestens Klasse 2,

    • Farbe fluoreszierendes Orange-Rot oder fluoreszierendes Gelb.

    Die Anzahl der Warnkleidungen soll der des Fahrpersonals entsprechen, d. h., dass Fahrzeuge, die z. B. ständig mit einem Fahrzeugführer und einem Beifahrer besetzt sind, auch mit zwei Warnkleidungen auszurüsten sind.

  • Betriebsanleitungen und Betriebsanweisungen

    Die Betriebsanleitungen der Fahrzeug- und Aufbauhersteller, gegebenenfalls auch der Hersteller von an- oder aufgebauten Einrichtungen, und bei Bedarf die Betriebsanweisungen des Unternehmens müssen im Fahrzeug mitgeführt werden.

  • Winterbetrieb

    Hilfsmittel zur Reinigung vereister Scheiben und gegebenenfalls Schneeketten, Anfahrhilfen, Besen, Schaufel, Streugut werden mitgeführt.