
Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal
(DGUV Grundsatz 314-002)
Grundsatz
(bisher BGG 915)
![]() | DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Spitzenverband |
Stand der Vorschrift: Ausgabe Mai 2018
Inhaltsverzeichnis | Abschnitt |
Vorbemerkung | |
Anwendungsbereich | 1 |
Prüfpunkte für die Kontrolle von Fahrzeugen vor Beginn einer Arbeitsschicht | 2 |
Lichttechnische Einrichtungen | 2.1 |
Felgen, Reifen und Federung | 2.2 |
Bremsanlage | 2.3 |
Hydraulische Bremse | 2.3.1 |
Druckluftbremsanlage | 2.3.2 |
Sonstige Bremsanlagen | 2.3.3 |
Motor und Antrieb | 2.4 |
Lenkanlage | 2.5 |
Fahrerassistenzsysteme (FAS), z. B. Notbremsassistent, Spurassistent und Elektronisches Stabilitätsprogramm (ESP) | 2.6 |
Führerhaus | 2.7 |
Aufbau/Rahmen (auch Anhänger/Sattelhänger) | 2.8 |
Ladungssicherung | 2.9 |
Anhänger-/Sattelanhängerbetrieb, Kupplung | 2.10 |
Zubehör | 2.11 |
Muster einer Prüfliste für die Kontrolle von Fahrzeugen vor Beginn einer Arbeitsschicht | Anhang 1 |
Vorschriften und Regeln | Anhang 2 |
Vorbemerkung
Dieser DGUV Grundsatz enthält eine Zusammenstellung von Hinweisen für Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen zur Feststellung des betriebssicheren Zustandes von Fahrzeugen, die dem Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge" unterliegen. Der betriebssichere Zustand umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand. Diese Hinweise können auch als Grundlage für eine Unterweisung der Fahrzeugführerinnen oder Fahrzeugführer verwendet werden.
Die Feststellung erfolgt durch eine Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle, die in diesem DGUV Grundsatz als Kontrolle bezeichnet wird.
Grundsätze sind Maßstäbe für bestimmte Verfahrensfragen, z. B. hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen. |
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Sachgebiet Fahrzeuge des Fachbereichs
Verkehr und Landschaft der DGUV
Ausgabe: Mai 2018
DGUV Grundsatz 314-002
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