DGUV Grundsatz 315-390 - Grundsätze für die Prüfung maschinentechnischer Einrichtungen in Bühnen und Studios

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Abschnitt 2 - 2 Gefährdungsbeurteilungen

Im Rahmen der Auswahl und Verwendung von maschinentechnischen Arbeitsmitteln sind Gefährdungsbeurteilungen von der Unternehmerin bzw. vom Unternehmer durchzuführen.

Ziele der Gefährdungsbeurteilungen
Bei der Bereitstellung
  • Geeignete maschninentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik

  • Erforderliche Prüfungen festlegen

Festlegen von Maßnahmen bei Gebrauch
  • Betriebsorganisation

  • Qualifikation

  • Unterweisung

  • Persönliche Schutzausrüstung

Bei der Benutzung
Festlegen von Prüfanforderungen
  • Fristen

  • Umfang

  • Befähigte Personen

  • Prüfungen bei Aufbau und Gebrauch

  • Wiederkehrende Prüfungen

  • Außerordentliche Prüfungen

Abb. 1 Gefährdungsbeurteilungen

Gefährdungsbeurteilungen dürfen nur von Personen mit der entsprechenden Fachkunde durchgeführt werden. Verfügt die Unternehmerin bzw. der Unternehmer nicht über die entsprechenden Kenntnisse, so hat sie bzw. er sich fachkundig beraten zu lassen.

Bei den Gefährdungsbeurteilungen ist insbesondere folgendes zu berücksichtigen:

  • Informationen des Herstellers

  • Ergebnisse von Sicht- und Funktionsprüfungen

  • Schäden verursachende Einflüsse

  • betriebliche Nutzung

  • Erkenntnisse der gesetzlichen Unfallversicherungsträger und

  • Informationen zum Stand der Technik

Als Ergebnis werden Art und Umfang der Prüfungen von der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer festgelegt. Hierzu zählen:

  • Prüfungen bei Montage und Gebrauch

  • Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen

  • Prüfungen bei wesentlichen Änderungen

  • wiederkehrende Prüfungen

  • gegebenenfalls die Qualifikation der Person, die mit der Durchführung der Prüfungen beauftragt werden sollen

Gefährdungsbeurteilungen sind regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist die Wirkung der getroffenen Maßnahmen zu bewerten und gegebenenfalls anzupassen.

Darüber hinaus ist eine Gefährdungsbeurteilung für die Prüfung durch Ermächtigte Sachverständige erforderlich (hierzu siehe Abschnitt 5).