DGUV Grundsatz 309-001 - Prüfung von Kranen

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Einleitung der Prüfungen

3.3.1
Die Prüfungen nach Einbau, Aufbau, wesentlichen Änderungen oder in wiederkehrenden Abständen sind von den Betreibenden zu veranlassen; es liegt in ihrem Ermessen, wen sie als Sachverständige gemäß § 28 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" oder als Sachkundige mit der Prüfung eines Krans beauftragen; sie müssen sich jedoch davon überzeugen, dass die ausgewählte Person den Anforderungen nach Abschnitt 3.2 dieses DGUV Grundsatzes genügt.

3.3.2
Bei der Auftragsvergabe sind die Prüfungen mit einzuplanen und der Prüfablauf und -umfang ist unter Berücksichtigung dieses DGUV Grundsatzes festzulegen.

3.3.3
Prüferinnen und Prüfern müssen alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen zur Verfügung stehen. Gegebenenfalls sind Kranführende und Hilfskräfte sowie die erforderlichen Prüflasten zur Verfügung zu stellen.