DGUV Grundsatz 300-003 - DGUV Test Prüf- und Zertifizierungsordnung Teil 1: Zertifizierung von Produkten, Prozessen und Qualitätsmanagementsystemen

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Kontrollmaßnahmen

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle führt Kontrollmaßnahmen durch, um festzustellen, ob

  1. a.

    die gefertigten Erzeugnisse noch mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen

  2. b.

    die Fertigungsqualität gesichert ist

  3. c.

    die fortgesetzte Gültigkeit des Nachweises der Erfüllung der Produkt- und Zertifizierungsanforderungen besteht und/oder

  4. d.

    eine rechtmäßige Verwendung eines zuerkannten bzw. genehmigten Zeichens erfolgt.

Kontrollmaßnahmen finden insbesondere statt, sofern

  1. a.

    für das betreffende Produkt in anzuwendenden Rechtsvorschriften Kontrollmaßnahmen vorgesehen sind und diese in bestimmten Fällen nicht nachweislich durch eine andere Stelle erfolgen,

  2. b.

    das DGUV Test-Zeichen oder das ET-Zeichen zuerkannt wurde.

Als Kontrollmaßnahmen finden insbesondere Anwendung, sofern nicht durch eine Rechtsvorschrift anders geregelt:

  1. a.

    Produktprüfungen

  2. b.

    Begutachtung der Produktion und/oder Auditierung eines produktbezogenen Qualitätssicherungssystems (QSS)

  3. c.

    Auditierung und Zertifizierung von Managementsystemen bzw. eines produktbezogenen Qualitätssicherungssystems (QSS).

Der Auftraggeber hat die Durchführung der Kontrollmaßnahmen jederzeit zu ermöglichen. Er hat hierzu insbesondere sicherzustellen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Prüf- und Zertifizierungsstelle jederzeit und ohne Voranmeldung während der üblichen Geschäftszeit Zugang zu den entsprechenden Unternehmensbereichen haben. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Prüf- und Zertifizierungsstelle sind berechtigt, jederzeit Produkte aus der laufenden Fertigung kostenlos zu entnehmen und zu prüfen sowie die Fertigungseinrichtungen zu überprüfen. Diese Prüfungen werden in der Regel einmal jährlich beim Hersteller oder Importeur durchgeführt. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden weitere Prüfungen durchgeführt, ansonsten können weitere Prüfungen durchgeführt werden. Dies gilt auch für Wiederholungs- und Zusatzprüfungen. Die Produkte für die Produktprüfungen können auch aus dem freien Markt entnommen werden.

Ein bereits beim Auftraggeber vorhandenes QM-System kann bei den Kontrollmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern dies nicht durch eine Rechtsvorschrift anders geregelt ist. Hierbei überprüft die Prüf- und Zertifizierungsstelle, inwieweit das vorhandene QM-System die Anforderungen zur Überwachung der Zertifizierung erfüllt und welche Maßnahmen ggf. ergänzend noch notwendig sind.

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle bewertet die bei den Kontrollmaßnahmen festgestellten Abweichungen von den Grundlagen und Voraussetzungen des jeweiligen Konformitätsbewertungsverfahrens und teilt diese dem Auftraggeber mit. Je nach Art und Ausmaß der Abweichung kann die Prüf- und Zertifizierungsstelle folgende Maßnahmen treffen:

  • Aufforderung zur Beseitigung der Abweichung

  • Aussetzung und/oder Einschränkung des Zertifikats

  • Entzug des Zertifikats.

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle kann auch weitere Kontrollmaßnahmen durchführen, wie z. B. Dokumentenprüfung, Internetrecherche oder Messebegehungen.

Die Kosten für Kontrollmaßnahmen trägt der Zertifikatsinhaber. Die Höhe der Kosten bestimmt sich nach der zum Zeitpunkt der Kontrollmaßnahmen geltenden Gebührenordnung.