DGUV Grundsatz 300-003 - DGUV Test Prüf- und Zertifizierungsordnung Teil 1: Zertifizierung von Produkten, Prozessen und Qualitätsmanagementsystemen

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Produktzertifizierung

Die Zertifizierung erfolgt auf der Grundlage von Zertifizierungskriterien. Sofern die Zertifizierungskriterien für das betreffende Produkt in einem Zertifizierungsprogramm zusammengestellt sind, werden grundsätzlich diese zur Zertifizierung herangezogen.

Nach der Bewertung der Produkte gemäß der Zertifizierungskriterien und positiver Entscheidung wird durch die Prüf- und Zertifizierungsstelle ein Zertifikat ausgestellt (z. B. GS-Zertifikat, EG bzw. EU-Baumusterprüfbescheinigung, DGUV Test-Zertifikat, ET-Zertifikat, Baumusterprüfbescheinigung), mit dem gemäß Auftragserteilung die Übereinstimmung des Baumusters mit den jeweiligen Anforderungen erklärt wird. Der Auftraggeber erhält eine Ausfertigung des Zertifikates.

Eine negative Zertifizierungsentscheidung wird dem Auftraggeber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe mitgeteilt.

Vor der erstmaligen Zuerkennung eines GS-Zeichens an den Auftraggeber führt die Prüf- und Zertifizierungsstelle eine Werkserstbesichtigung durch, sofern die letzte Fertigungsstättenüberwachung der gleichen Produktionsstätte und -linie nicht länger als 12 Monate zurück liegt. Bei der Zuerkennung des DGUV Test-Zeichens kann eine Werkserstbesichtigung durchgeführt werden.

Wird ein Zertifikat erteilt, hat der Zertifikatsinhaber

  • stets alle Zertifizierungsanforderungen, einschließlich der Umsetzung entsprechender Änderungen, wenn diese durch die Zertifizierungsstelle mitgeteilt wurden, zu erfüllen

  • wenn sich die Zertifizierung auf eine laufende Produktion bezieht, sicherzustellen, dass das Produkt weiterhin die Produktanforderungen erfüllt

  • alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, die die Durchführung der Prüfung und Überwachung einschließlich der Prüfung der Dokumentation und der Aufzeichnungen, des Zugangs zu den Standorten und Bereichen, zum Personal und den Unterauftragnehmern ermöglichen

  • notwendige Vorkehrungen zu treffen für die Untersuchung von Beschwerden und die Teilnahme von Beobachterinnen und Beobachtern.

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle ist unverzüglich über geplante Änderungen mindestens in Textform zu unterrichten, die in der Fertigung an den Produkten gegenüber dem geprüften Baumuster vorgenommen werden sollen. Dies gilt auch, wenn Bauteile einer anderen als der bisherigen Herkunft eingebaut werden. Die Prüf- und Zertifizierungsstelle entscheidet - gegebenenfalls durch kostenpflichtige Nachprüfung - ob das Zertifikat weiterhin gültig bleibt. Die Kosten für die Nachprüfung trägt der Auftraggeber. Die Höhe der Kosten wird durch die zum Zeitpunkt der Prüfung gültige Gebührenordnung bestimmt.

Der Zertifikatsinhaber informiert die Prüf- und Zertifizierungsstelle darüber hinaus unverzüglich über die Verlegung der Fertigungsstätte oder die Übertragung der Fertigungsstätte auf eine andere Firma/einen anderen Firmeninhaber. Sofern beim Wechsel der Fertigungsstätte eine Besichtigung der neuen Fertigungsstätte durch die Prüf- und Zertifizierungsstelle notwendig wird, ist diese vom Auftraggeber zu ermöglichen. Die Kosten hierfür sind vom Auftraggeber zu tragen.

Der Zertifikatsinhaber hat alle Beanstandungen Dritter, die die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei gefertigten Produkten betreffen, aufzuzeichnen, geeignete Maßnahmen unverzüglich zu ergreifen und zu dokumentieren sowie die Dokumente mindestens bis zum Ablauf des Zertifikates aufzubewahren. Der Prüf- und Zertifizierungsstelle sind die genannten Aufzeichnungen unverzüglich zu übersenden.

Der Zertifikatsinhaber teilt unverzüglich der Prüf- und Zertifizierungsstelle mindestens in Textform Veränderungen mit, die seine Fähigkeit, die Zertifizierungsanforderungen zu erfüllen, beeinträchtigen könnte. Dies sind insbesondere:

  • Änderung des Namens

  • Änderung der Adresse bzw. der Kontaktadresse

  • Änderung der Rechtsform

  • Eigentümerwechsel

  • Geschäftsaufgabe

  • Insolvenz

Sollte der Zertifikatsinhaber feststellen, dass er die Zertifizierungsanforderungen nicht mehr erfüllt, hat er dies der Prüf- und Zertifizierungsstelle ebenfalls unverzüglich mitzuteilen.