
§ 13 NVStättVO
Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO)
Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO)
Landesrecht Niedersachsen
Teil 2 – Allgemeine Bauvorschriften → Abschnitt 3 – Besucherplätze und Einrichtungen für Besucherinnen und Besucher
§ 13 NVStättVO – Einstellplätze für Menschen mit Behinderungen
Für die Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderungen müssen mindestens halb so viele Einstellplätze vorhanden sein, wie nach § 10 Abs. 7 Satz 1 Plätze für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen erforderlich sind. Auf diese Einstellplätze muss dauerhaft und leicht erkennbar hingewiesen sein.