Abschnitt 7 - Zu § 4 Abs. 1:
Die Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift unterstützen die allgemeinen Grundsätze sowie die Rangfolge der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung. Der Einsatz einer Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung befreit niemanden von der Verpflichtung zur Durchführung primärer Arbeitsschutzmaßnahmen.
Hier sind Risiken oder Gefahren zu berücksichtigen, die z. B. durch
Feuer,
Absturzstellen,
elektrische Energie,
extreme Temperaturen,
statische Elektrizität,
Überdruck,
Verpuffungen,
Explosionen,
giftige, ätzende, reizende Stoffe,
Stoß- und Stolperstellen,
Strahlung,
Sauerstoffmangel (Ersticken),
herabstürzendes Material,
Einsturz,
Scheren, Quetschen oder Schneiden,
biologische Agenzien,
Lärm,
Vibration
entstehen können.
Bereits festgelegte Kennzeichnungsverpflichtungen und Hinweise sind z. B. aus Anhang 1 ersichtlich.