
§ 1
Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (bisher: BGV A3)
Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (bisher: BGV A3)
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für elektrische Anlagen und Betriebsmittel.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt auch für nichtelektrotechnische Arbeiten in der Nähe elektrischer Anlagen und Betriebsmittel.